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Reisekosten­pauschalen und Sach­bezugs­werte 2025 für Geschäfts­reisen

Verpflegungsmehraufwendungen 2025

Grundsätzlich gilt: Mitarbeiter, die im Rahmen einer geschäftlichen oder dienstlichen Tätigkeit reisen, haben Anspruch auf Leistungen zur Deckung der Verpflegungskosten. Pauschalbeträge für zusätzliche Verpflegungskosten werden allgemein als Reisekostenpauschale bezeichnet. Sie dienen zum Ausgleich der Verpflegungskosten auf Dienstreisen. Deshalb werden Sie auch „Verpflegungsmehraufwand“ genannt. Da die anfallenden Verpflegungskosten in der Regel höher sind als bei einer Verpflegung zu Hause, werden die Pauschalen an die Lebenshaltungskosten im jeweiligen Zielland angepasst.

Die Verpflegungspauschale für Reisen in Deutschland ändert sich in 2025 nicht. Es gilt derselbe Satz wie die Jahre zuvor:

  • Für Reisen zwischen 8 und 24 Stunden und am An- und Abreisetag von mehrtägigen Reisen dürfen 14 Euro berechnet werden.
  • Ab einem 24-stündigen Aufenthalt können 28 Euro angesetzt werden.

Ab 01.01.2025 steigen verschiedene Pauschalen für Reisekosten im Ausland.

Die Pauschalen für alle Länder finden Sie im Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur „Steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2025″.

Sachbezugswerte 2025

Der Monatswert für Verpflegung wird ab 1.1.2025 auf 333 Euro angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 2,30 Euro
  • für ein Mittagessen 4,40 Euro
  • für ein Abendessen 4,40 Euro

je Kalendertag anzusetzen. Der Gesamtwert pro Tag für Verpflegung liegt demnach bei 11,10 Euro.

Kilometergeld

Unverändert können auch im Jahr 2025 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer steuerfrei erstattet oder in der Steuererklärung als Werbungskosten abgezogen werden. Siehe auch: Unterschied zwischen Entfernungs­pauschale und Kilometergeld

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