Verpflegungsmehraufwendungen 2024
Grundsätzlich gilt: Mitarbeiter, die im Rahmen einer geschäftlichen oder dienstlichen Tätigkeit reisen, haben Anspruch auf Leistungen zur Deckung der Verpflegungskosten. Pauschalbeträge für zusätzliche Verpflegungskosten werden allgemein als Reisekostenpauschale bezeichnet. Sie dienen zum Ausgleich der Verpflegungskosten auf Dienstreisen. Deshalb werden Sie auch „Verpflegungsmehraufwand“ genannt. Da die anfallenden Verpflegungskosten in der Regel höher sind als bei einer Verpflegung zu Hause, werden die Pauschalen an die Lebenshaltungskosten im jeweiligen Zielland angepasst.
Ab 01.01.2024 sollen die Pauschalen für Reisen innerhalb von Deutschland angepasst werden.
Dem Gesetz muss der Bundesrat allerdings noch zustimmen. Der Bundesrat hat am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen. Somit steht die Entscheidung über die Anhebung der Verpflegungsmehraufwendungen ab 01.01.2024 noch aus.
Update: Das Wachstumschancengesetz wurde am 22.03.24 verabschiedet. Es gibt keine Änderungen an den Inlandspauschalen 2024. Weitere Informationen finden Sie hier: Wachstumschancengesetz verabschiedet
Ab 01.01.2024 steigen ebenfalls verschiedene Pauschalen für Reisekosten im Ausland.
Die Pauschalen für alle Länder finden Sie im Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur „Steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2024″.
Sachbezugswerte 2024
Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2024 auf 313 Euro angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten
- für ein Frühstück 2,17 Euro
- für ein Mittagessen 4,13 Euro
- für ein Abendessen 4,13 Euro
je Kalendertag anzusetzen. Der Gesamtwert pro Tag für Verpflegung liegt demnach bei 10,43 Euro.
Kilometergeld
Unverändert können auch im Jahr 2024 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer steuerfrei erstattet oder in der Steuererklärung als Werbungskosten abgezogen werden. Siehe auch: Unterschied zwischen Entfernungspauschale und Kilometergeld