Definition und Bedeutung
Die erste Tätigkeitsstätte ist der Ort, an dem ein Arbeitnehmer dauerhaft tätig ist und der durch den Arbeitgeber festgelegt wird. Sie spielt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Einordnung von Fahrten und Reisekosten. Nur bei Tätigkeiten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte können steuerlich relevante Reisekosten wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand oder Übernachtungskosten geltend gemacht werden.
Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte
Die erste Tätigkeitsstätte wird in der Regel durch den Arbeitgeber bestimmt. Sie kann im Arbeitsvertrag, durch eine schriftliche Zuordnung oder durch die tatsächlichen Umstände festgelegt sein. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer dort dauerhaft – also über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten oder regelmäßig an mindestens zwei vollen Tagen pro Woche – tätig werden soll. Gibt es keine eindeutige Festlegung, gilt der Ort mit der höchsten zeitlichen Bindung als erste Tätigkeitsstätte.
Unterschied zu anderen Einsatzorten
Alle anderen Orte, an denen der Arbeitnehmer nur vorübergehend oder unregelmäßig tätig ist, gelten als Auswärtstätigkeit. Nur für solche Einsätze können Verpflegungspauschalen wie 14 € oder 28 € angesetzt werden – also typischerweise 14 € bzw. 28 € pro Tag in Deutschland. Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gelten dagegen als sogenannte „erste Wegstrecke“ und sind nur mit der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) steuerlich absetzbar.
Bedeutung für Selbstständige
Bei Selbstständigen und Freiberuflern wird keine erste Tätigkeitsstätte im klassischen Sinne festgelegt. Für sie gilt in der Regel der eigene Betriebssitz oder das häusliche Arbeitszimmer als Bezugspunkt für die Abgrenzung von betrieblich veranlassten Fahrten. Fahrten zu Kunden, Projektorten oder Veranstaltungen gelten dann als auswärtige Tätigkeiten mit entsprechenden Reisekosten.
Integration in die Reisekostenabrechnung
Spesenfuchs unterstützt Sie dabei, Fahrten, Belege und Pauschalen korrekt zu dokumentieren. So lassen sich unterschiedliche Reisekostenarten rechtssicher erfassen und abrechnen.
Rechtliche Grundlage
Die Regelungen zur ersten Tätigkeitsstätte finden sich in § 9 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Eine aktuelle Gesetzesfassung ist verfügbar auf gesetze-im-internet.de.